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Besonderer Hinweis zum HWG:
Aus rechtlichen Gründen beachten Sie bitte folgenden Hinweis: Grundsätzlich soll
bei keiner meiner aufgeführten Therapien der Eindruck erweckt werden, dass
diesen ein Heilversprechen meinerseits zugrunde liegt.
Ebenso wenig kann aus den
Ausführung abgeleitet werden dass, Linderung oder Verbesserung eines
Krankheitszustandes garantiert oder versprochen werden.
Umsatzsteuer ID: entfällt
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Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt.
(1) BITTE BEACHTEN SIE FOLGENDE
HINWEISE:
Von den gesetzlichen
Krankenkassen werden die Heilpraktikerkosten nicht
übernommen, wenn einmal von wenigen Ausnahmen bei bestimmten schwerwiegenden
Erkrankungen aus Kulanzgründen abgesehen wird.
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel auch die Kosten für
Heilpraktikerbehandlungen und deren Verordnungen, jedoch in sehr
unterschiedlichem Umfang.
Hier gibt es sehr große Unterschiede in den einzelnen tariflichen Leistungen der
verschiedenen Versicherungsunternehmen. Der Patient und der Versicherungsnehmer
von privaten Krankenversicherungen ist deshalb gut beraten, sich die Tarife
genau anzusehen und nicht nur das, was im Werbeprospekt steht. Der
privatversicherte Heilpraktikerpatient sollte nicht ungeprüft die Aussagen der
Werbeprospekte übernehmen, sondern insbesondere die weitergehenden Hinweise und
das so genannte Kleingedruckte in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genau
nachlesen bzw. sich vom Fachmann, das können auch die Berufs- und Fachverbände
sein, beraten lassen.
Über Leistungen für Behandlungen bei Heilpraktikern und alternativen
Heilverfahren sollte er sich präzise und schriftlich entsprechende Informationen
vor Vertragsabschluß bzw. auch vor Behandlungsaufnahme geben lassen.
In sehr vielen Fällen muss mit Zuzahlungen in oft nicht geringem Umfange
gerechnet werden. Leider ist zu häufig das Erwachen groß, wenn es an die
Begleichung der Honorarabrechnungen geht.
In den meisten Fällen liegt es aber nicht daran, dass Ihre Heilpraktikerin/ Ihr
Heilpraktiker zu hohe Honorarforderungen hat oder eine gar falsche Leistung
erbringt, sondern der jeweilige Tarif der jeweiligen Krankenversicherung sieht
nur bestimmte Leistungserstattungen vor.
Behördenbedienstete und Beamte erhalten oftmals (auch nicht in jedem
Falle) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Auch hier
gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen, über die sich
der Betroffene bei seiner Beihilfestelle informieren sollte und muss.
Julia Busching,
Koblenz
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