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Heilpraktikerkosten und Honorarerstattung

Leider führt mein Honorar schon mal zu Unzufriedenheit. Man muss nur einige wenige Hintergrundinformationen wissen:

Keine Erstattung der Heilpraktikerkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen. Für gesetzlich Versicherte besteht jedoch die Möglichkeit, Heilpraktikerkosten im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Allerdings bieten mittlerweile einige Krankenversicherer private Zusatzversicherungen an, die die Leistungen bei Heilpraktikern abdecken.

Da es sich bei mir um eine reine Bestellpraxis handelt, möchte ich Sie bitten, Ihren Termin mind. 24 h vorher abzusagen. Kurzfristigere Absagen muss ich mir leider vergüten lassen, auch wenn höhere Gewalt die Ursache war, da es dann nicht mehr möglich ist diesen Termin anderweitig zu vergeben.

Der Arzt rechnet nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ab, der Heilpraktiker nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Die GOÄ ist vom Gesetzgeber nach Verhandlungen mit den Ärzteverbänden festgelegt und der Arzt ist dazu verpflichtet, danach abzurechnen.
Das GebüH hat lediglich Hinweischarakter. Das ist auch gut so, denn das GebüH stammt aus dem Jahre 1985. Davon kann kein Heilpraktiker mehr leben.

Ein typischer Konflikt besteht darin, dass Sie angeblich „alles erstattet“ bekommen, aber Ihr Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung aussagt, dass Sie nur den Mindestsatz des GebüH erstattet bekommen. Diese Sätze sind nicht kostendeckend.

Behördenbedienstete und Beamte erhalten oftmals (auch nicht in jedem Falle) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Auch hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen, über die sich der Betroffene bei seiner Beihilfestelle informieren sollte und muss.
 

Die Ziffer 21.1 Akupunktur wird immer mit 26 Euro, 20.5 Großmassage mit 18 Euro berechnet.
 

 

 

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